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   BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06   

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https://dejure.org/2007,5505
BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06 (https://dejure.org/2007,5505)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2007 - XI ZR 9/06 (https://dejure.org/2007,5505)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2007 - XI ZR 9/06 (https://dejure.org/2007,5505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Abschluss formularmäßiger Darlehensverträge einer Bank mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ; Auslegung eines Darlehensvertrages abhand des objektiven Parteiwillens zur Klärung der Darlehensnehmereigenschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Darlehensvertrag durch GbR

  • Judicialis

    BGB §§ 171 ff.; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 a.F.; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 157 § 488
    Auslegung eines Darlehensvertrages hinsichtlich der Person des Darlehensnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06
    Die zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06
    Die zu Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG und zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06
    Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege der Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wortlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06
    Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege der Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wortlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535).
  • BGH, 09.07.2001 - II ZR 228/99

    Auslegung einer Bürgschaftsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 17.04.2007 - XI ZR 9/06
    Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darlehensverträge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525) führt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darlehensnehmer anzusehen sind.
  • BGH, 11.11.2008 - XI ZR 468/07

    Zur Haftung eines Treugebers für Gesellschaftsschulden

    Dies hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 17. April 2007 (XI ZR 9/06, zitiert nach juris, Tz. 4 ff.), der dieselbe GbR betraf und dem die gleichen Vertragsformulare zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet.
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 148/08

    Keine Außenhaftung des Treugeber- Gesellschafters für Gesellschaftsschulden

    Dies hat der erkennende Senat bereits mit dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 17. April 2007 (XI ZR 9/06, zitiert nach [...], Tz. 4 ff.), der dieselbe Fondsgesellschaft betrifft und dem die gleichen Vertragsformulare zugrunde liegen, entschieden und im Einzelnen begründet.
  • OLG Frankfurt, 09.04.2008 - 9 U 93/06

    Finanzierter Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR zu Steuersparzwecken: Haftung

    Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.4.2007 (XI ZR 9/06) für den vorliegenden HAT-Fonds ausdrücklich festgestellt und dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass "Darlehensnehmer" laut dem Rubrum des Vertrags nur die Fonds-GbR ist, die Unterzeichnung durch die Treuhänderin "für die Fonds-GbR" erfolgte, die Darlehenssumme die Beteiligungssumme der einzelnen Anleger bei weitem übersteigt und nicht auf diese aufgeteilt ist, und die Tilgung des Darlehens durch Leistungen der Anleger auch als Erbringung deren GbR-Einlage gesehen werden kann.
  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 5 U 38/06

    Geschlossener Immobilienfonds: Keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen

    Zwar ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Beschluss des BGH vom 17.04.2007 (XI ZR 9/06), der sich nach Darstellung des Klägers mit dem X-Fonds befassen soll, dass auch der Bundesgerichtshof von einem Abschluss der Darlehensverträge allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern ausgeht.
  • OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 34/06
    Für die Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege der Auslegung der Darlehensverträge gemäß §§ 133, 157 BGB in erster Linie der gewählte Wortlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; BGH, Beschluss vom 17.04.2007, XI ZR 9/06; BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535).

    Erst durch die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 17.07.2007 (XI ZR 9/06) wurde die Rechtslage höchstrichterlich insoweit geklärt.

  • OLG Frankfurt, 25.03.2009 - 9 U 12/06

    Kapitalanlage: Rückzahlung von im Rahmen einer Fondsbeteiligung erbrachter

    Der BGH habe im Beschluss vom 17.4.2007, XI ZR 9/06 in einem Parallelverfahren entschieden, dass die Darlehensverträge von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft und nicht mit dem einzelnen Anleger geschlossen worden seien.

    Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 17.4.2007, XI ZR 9/06, zum A Fonds 43 festgestellt, dass Darlehensnehmer nur die Fonds-GbR, nicht aber die einzelnen Anleger seien.

  • OLG Frankfurt, 25.05.2009 - 23 U 31/08

    Bereicherungsanspruch: Darlehensnehmereigenschaft des Anlegers einer Fonds-GbR;

    Auf dieser Grundlage hat der BGH bereits mit Beschluss vom 17.4.2007 (Az. XI ZR 9/06) in einem Parallelverfahren betreffend denselben X-Gewerbefonds ... GbR festgestellt, dass den formularmäßigen Darlehensverträgen zu entnehmen sei, dass sie von der Bank allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen worden seien (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.November 2008, Az. XI ZR 468/07).
  • OLG Frankfurt, 21.10.2009 - 23 U 71/09

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einem Immobilienfonds zu

    Auf dieser Grundlage hat der BGH bereits mit Beschluss vom 17.4.2007 (Az. XI ZR 9/06) in einem Parallelverfahren betreffend denselben X-...fonds ... O1 GbR festgestellt, dass den formularmäßigen Darlehensverträgen zu entnehmen sei, dass sie von der Bank allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen worden seien (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.November 2008, Az. XI ZR 468/07).
  • KG, 07.08.2007 - 4 U 54/06
    Eine diesem Ergebnis entgegenstehende Auffassung des Bundesgerichtshofs lässt sich nach Auffassung des Senats auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 ( XI ZR 9/06 ) nicht entnehmen.
  • OLG Frankfurt, 20.09.2010 - 23 U 266/09

    Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR zu

    Auf dieser Grundlage hat der BGH bereits mit Beschluss vom 17.4.2007 (Az. XI ZR 9/06) in einem Parallelverfahren betreffend denselben HAT 43 festgestellt, dass den formularmäßigen Darlehensverträgen zu entnehmen sei, dass sie von der Bank allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen worden seien (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.November 2008, Az. XI ZR 468/07).
  • OLG München, 31.01.2008 - 19 U 4282/07

    Voraussetzung der Außenhaftung des nur mittelbar über einen Treuhänder an einer

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